NEUES GESETZ STÄRKT DIE BETRIEBLICHE ALTERSVERSORGUNG.
Um die komplette staatliche Förderung auszuschöpfen, sind in diesem Jahr noch Zuzahlungen in bestehende bAV-Verträge möglich: Bis zum 31. Dezember können Mitarbeiter bis zu einer Höchstgrenze von insgesamt 3.048 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei ein- bzw. zuzahlen. Zum Jahresbeginn 2018 wird die steuerliche Freistellung von Beiträgen zur bAV sogar auf acht Prozent der Beitragsbemessungsgrenze erhöht. Insgesamt können dann jährlich 6.240 Euro steuerfrei gezahlt werden. Davon sind vier Prozent weiterhin sozialversicherungsfrei. Zugleich können für Elternzeiten, längere Krankheiten oder Sabbaticals ebenfalls bis zu acht Prozent pro Jahr steuerfrei in einen Vertrag nachgezahlt werden.
ARBEITGEBER KANN BETRIEBSRENTE FÖRDERN
Für Mitarbeiter, die über ein monatliches Bruttogehalt von nicht mehr als 2.200 Euro verfügen, besteht die Möglichkeit, als freiwillige Leistung des Arbeitgebers eine Förderung von bis zu 480 Euro pro Jahr zu Gunsten eines Betriebsrentenvertrages zu erhalten. Von 2019 an ist der Arbeitgeber bei der Entgeltumwandlung übrigens verpflichtet, bei allen neu abgeschlossen Entgeltumwandlungsvereinbarungen bis zu 15 Prozent des Umwandlungsbetrages dazuzuzahlen. Bei bestehenden Vereinbarungen gilt diese Pflicht vom Jahr 2022 an.
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