Fast vergessen: Seit Anfang 2018 ist die EU-Mobilitätsrichtlinie in Kraft (3)
Im dritten Teil unserer Serie zur EU-Mobilitätsrichtlinie geht es um neue Regelungen bei Abfindungen und Auskunftspflichten des Arbeitgebers. So ist von 2018 an bei Abfindungen von Kleinstanwartschaften – derzeit eine Summe von maximal 30,45 Euro pro Monat – ausnahmsweise die Zustimmung des Arbeitnehmers erforderlich, wenn der Arbeitnehmer ein neues Arbeitsverhältnis in einem anderen EU-Mitgliedstaat aufnimmt.
ABFINDUNGSVERLANGEN IN DEN DURCHFÜHRUNGSWEGEN
Bei den versicherungsförmigen Durchführungswegen der bAV (Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds) wird in der Praxis grundsätzlich bei einem Abfindungsverlangen des Arbeitgebers die Zustimmung des Arbeitnehmers eingeholt, soweit für die Abfindung beispielsweise der Versicherungsvertrag zu kündigen ist. Bei einer Abfindung von Unterstützungskasse und Pensionszusage ist seitens des Arbeitgebers darauf zu achten, dass er die gegebenenfalls erforderliche Zustimmung einholt (§ 3 BetrAVG n. F.).
AUSKUNFTSPFLICHTEN WERDEN ERWEITERT
Zudem werden die Auskunftspflichten von Arbeitgeber und Versorgungsträger gem. § 4a BetrAVG erweitert. Bei entsprechendem Auskunftsverlangen der Arbeitnehmer gegenüber den Arbeitgebern unterstützen Premiumversicherer mit den notwendigen Informationen. Teilweise sind diese bereits in den jährlichen Standmitteilungen enthalten.
Was sind Ihre Fragen?
Ob vor Ort bei Ihrem Berater oder in unserer ServiceZentrale in Kassel: Wir kommen gern mit Ihnen darüber ins Gespräch, was Ihnen wertvoll ist und wie Sie Ihre Zukunft gestalten möchten.