Fast vergessen: Seit Anfang 2018 ist die EU-Mobilitätsrichtlinie in Kraft (2)
In der EU-Mobilitätsrichtlinie wird geregelt, wie die Dynamisierungen von Anwartschaften ausgeschiedener Anwärter zu gestalten ist. Nach dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie dürfen ausgeschiedene Arbeitnehmer im Hinblick auf den Wert der unverfallbaren Anwartschaft nicht schlechter gestellt werden als vergleichbare aktive Arbeitnehmer. Das gilt allerdings nur für Beschäftigungszeiten vom 1. Januar 2018 an und nur dann, wenn das Versorgungssystem nicht vor dem 20. Mai 2014 für neue Arbeitnehmer geschlossen war. Da hier für jeden Arbeitgeber eine Reihe neuer Fragen zu klären sind, empfiehlt sich hier ein Gespräch mit einem Berater von Plansecur.
DYNAMISIERUNGEN WERDEN KÜNFTIG ANDERS GEHANDHABT
Künftig sollen die Anwartschaften ausgeschiedener Anwärter gem. § 2a Abs. 2 Satz 1 BetrAVG n. F. dynamisiert werden. Nach der Rechtsansicht verschiedener Versicherer sind lediglich gesetzlich unverfallbare Anwartschaften ab dem 1. Januar 2018 aus endgehaltsbezogenen Leistungszusagen der Durchführungswege Unterstützungskasse und Pensionszusage von der Dynamisierungspflicht betroffen. Soweit diese Zusagen eine Bezugnahme auf die Rückdeckungsversicherung enthalten, wird davon ausgegangen, dass durch die Erhöhung der Leistung durch die Überschüsse der Rückdeckungsversicherung die Vorgabe des § 2a Abs. 2 Ziffer 1b (Verzinsung, die dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer zugutekommt) bereits erfüllt ist (§ 2a BetrAVG n. F.).
Was sind Ihre Fragen?
Ob vor Ort bei Ihrem Berater oder in unserer ServiceZentrale in Kassel: Wir kommen gern mit Ihnen darüber ins Gespräch, was Ihnen wertvoll ist und wie Sie Ihre Zukunft gestalten möchten.