Fast vergessen: Seit Anfang 2018 ist die EU-Mobilitätsrichtlinie in Kraft (1)
In der betrieblichen Altersversorgung (bAV) hat das seit Jahresbeginn geltende Betriebsrentenstärkungsgesetz alles überstrahlt. Gleichwohl ist es nicht die einzige rechtliche Neuerung in der bAV und der Stärkung von Arbeitnehmerrechten, die seit 2018 gültig ist. Mit der EU-Mobilitätsrichtlinie werden weitere Regelungen – einige davon mit einem Handlungsspielraum für den Arbeitgeber, andere müssen umgesetzt werden – in der bAV wirksam. Umzusetzen sind beispielsweise die erleichterten Bedingungen für die Unverfallbarkeit: Künftig wird eine Zusage auf Leistungen der bAV gesetzlich unverfallbar, wenn die Zusagedauer drei Jahre (bisher fünf Jahre) beträgt und ein Alter bei Ausscheiden von 21 Jahren (bisher 25) erreicht ist (§ 1b BetrAVG n. F.).
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